Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1. Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses auf sofortige Beschwerde des ⇡ Gemeinschuldners (§ 34 II InsO): Mit Rechtskraft des Beschlusses (u.U. ⇡ Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO) treten die mit der Eröffnung verknüpften Rechtsfolgen rückwirkend außer Kraft. Die Verfügungsmacht des Schuldners lebt rückwirkend wieder auf, doch bleiben auch Rechtshandlungen des ⇡ Insolvenzverwalters wirksam und haben bei Kollision mit denen des Schuldners den Vorrang.
- 2. A.d.I. nach Abhaltung des ⇡ Schlusstermins: ⇡ Schlussverteilung braucht nicht abgewartet zu werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die ⇡ Insolvenzgläubiger können wegen ihres Ausfalls gegen den Schuldner uneingeschränkt vorgehen, wobei die Eintragung in die ⇡ Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel verwendbar ist, sofern der Gemeinschuldner die Forderung im Prüfungstermin (⇡ Prüfungstermin im Insolvenzverfahren) nicht bestritten hat (A.d.I. § 201 InsO).
- 3. A.d.I. nach Bestätigung des ⇡ Insolvenzplanes durch das Gericht (§ 258 InsO). Über die Aufhebung eines Verfahrens erfolgt stets ⇡ öffentliche Bekanntmachung.
Lexikon der Economics.
2013.
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