Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1. Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses auf sofortige Beschwerde des  Gemeinschuldners (§ 34 II InsO): Mit Rechtskraft des Beschlusses (u.U.  Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO) treten die mit der Eröffnung verknüpften Rechtsfolgen rückwirkend außer Kraft. Die Verfügungsmacht des Schuldners lebt rückwirkend wieder auf, doch bleiben auch Rechtshandlungen des  Insolvenzverwalters wirksam und haben bei Kollision mit denen des Schuldners den Vorrang.
- 2. A.d.I. nach Abhaltung des Schlusstermins:  Schlussverteilung braucht nicht abgewartet zu werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die  Insolvenzgläubiger können wegen ihres Ausfalls gegen den Schuldner uneingeschränkt vorgehen, wobei die Eintragung in die  Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel verwendbar ist, sofern der Gemeinschuldner die Forderung im Prüfungstermin ( Prüfungstermin im Insolvenzverfahren) nicht bestritten hat (A.d.I. § 201 InsO).
- 3. A.d.I. nach Bestätigung des  Insolvenzplanes durch das Gericht (§ 258 InsO). Über die Aufhebung eines Verfahrens erfolgt stets  öffentliche Bekanntmachung.

Lexikon der Economics. 2013.

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